Landwirtschaftliche Bauten auf Agrarland · Verarbeitung von Erzeugnissen
Trocknungsanlage für Obst, Gemüse und andere Erzeugnisse
In der Verordnung nicht eigens aufgeführt
Kurz gesagt: Trocknungsanlagen für andere als die vier genannten Erzeugnisse gelten sehr wahrscheinlich nicht als landwirtschaftliche Bauten, sondern als integrierte Anlagen.
Dieser Bau ist in der Verordnung nicht eigens aufgeführt; Zahlenwerte werden daher nicht angegeben. Wie er beurteilt wird, hängt vom Ermessen des Ministeriums ab oder davon, ob er einer anderen Bauart gleichgestellt wird.
Genehmigungsweg
In der Verordnung nicht als landwirtschaftlicher Bau aufgeführt; sehr wahrscheinlich ist eine Genehmigung für nichtlandwirtschaftliche Nutzung nötig.
- Es handelt sich um eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung: Das Ministerium (bei Übertragung der Befugnis das Gouverneursamt) genehmigt, sofern keine Alternativfläche vorhanden ist und der Bodenschutzausschuss zustimmt.
- In einem Schutzgebiet großer Ebenen ist eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung nur für Vorhaben mit einem Beschluss über das öffentliche Interesse zulässig.
Bauvorschriften
- Die Bauvorschriften hängen davon ab, wie der Bau eingestuft wird.
- Liegt das Flurstück in einem genehmigten Raumordnungs- oder Bebauungsplan, gelten vorrangig dessen Bestimmungen.
Wählen Sie Ihr Flurstück auf der Karte und öffnen Sie „Bauen auf landwirtschaftlicher Fläche › Bauarten“, um die Werte dieses Baus mit den Daten Ihres Flurstücks zu berechnen.
Rechtsgrundlage: Art. 3/1-m, 4/2 · Verordnung über den Schutz und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (RG 04.04.2026/33214). Die Kriterien in Anhang 1 der Verordnung kann die Generaldirektion für Agrarreform auch außerhalb des Amtsblatts aktualisieren; lassen Sie sich die aktuellen Kriterien vor der Antragstellung von der Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten bestätigen.