Landwirtschaftliche Bauten auf Agrarland · Tierhaltung

Anlage zur Zucht und Unterbringung von Haustieren

In der Verordnung nicht eigens aufgeführt

Kurz gesagt: Haustierzuchtanlagen sind in der Verordnung nicht aufgeführt; die Entscheidung liegt im Ermessen des Ministeriums.

Dieser Bau ist in der Verordnung nicht eigens aufgeführt; Zahlenwerte werden daher nicht angegeben. Wie er beurteilt wird, hängt vom Ermessen des Ministeriums ab oder davon, ob er einer anderen Bauart gleichgestellt wird.

Voraussetzungen

Genehmigungsweg

Zuerst muss das Ministerium diesen Bau als landwirtschaftlichen Bau anerkennen (Art. 4 Abs. 3); geschieht das, gilt das folgende Verfahren.

Bauvorschriften

Werte aus der alten Regelung wurden nicht verwendet, da sie in keiner amtlichen Veröffentlichung stehen.

Wählen Sie Ihr Flurstück auf der Karte und öffnen Sie „Bauen auf landwirtschaftlicher Fläche › Bauarten“, um die Werte dieses Baus mit den Daten Ihres Flurstücks zu berechnen.

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Rechtsgrundlage: Art. 4/3 · Verordnung über den Schutz und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (RG 04.04.2026/33214). Die Kriterien in Anhang 1 der Verordnung kann die Generaldirektion für Agrarreform auch außerhalb des Amtsblatts aktualisieren; lassen Sie sich die aktuellen Kriterien vor der Antragstellung von der Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten bestätigen.

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