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Darf Agrarland geteilt werden?
Kurz gesagt: Landwirtschaftliche Flächen dürfen bei Äckern nicht unter 2 Hektar (20 Dönüm), bei Dauerkulturflächen nicht unter 0,5 Hektar und bei Gewächshäusern nicht unter 0,3 Hektar geteilt werden – und auch nicht unter die „auskömmliche“ Größe (yeter gelirli) ihres Bezirks. Neue Anteile zu bilden sowie die Zahl der Anteile und Miteigentümer zu erhöhen, unterliegt denselben Grenzen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
Weil die Aufteilung landwirtschaftlicher Flächen in kleine Stücke den Ertrag mindert, setzt das Gesetz Nr. 5403 der Teilung eine Untergrenze. Diese Grenzen gelten sowohl für die Teilung im Grundbuch (ifraz: das Flurstück aufteilen) als auch für die Aufteilung in Anteile (hisselendirme: neue Miteigentümer hinzufügen).
Mindestgrößen (Gesetz Nr. 5403, Art. 8)
- Absolute, Grenzertrags- und Sonderkulturfläche (Acker): 2 Hektar (20.000 m²)
- Dauerkulturfläche (Weinberg, Garten, Olivenhain …): 0,5 Hektar (5.000 m²)
- Geschützter Anbau (Gewächshaus): 0,3 Hektar (3.000 m²)
Unterhalb dieser Größen sind weder Teilung noch Aufteilung in Anteile zulässig; die Zahl der Anteile und Miteigentümer darf nicht erhöht werden.
Auskömmliche Betriebsgröße (yeter gelirli arazi büyüklüğü)
Die Liste im Anhang zum Gesetz legt für jeden Bezirk fest, wie groß eine Fläche sein muss, damit eine Familie davon leben kann – getrennt für bewässerte und unbewässerte Flächen, Dauerkulturflächen und Flächen mit geschütztem Anbau. Unterhalb dieser Größe ist keine Teilung zulässig. Im Bezirk Ceyhan in der Provinz Adana sind es zum Beispiel 50 Dekar bei bewässerten Flächen, 160 bei unbewässerten, 10 bei Dauerkulturflächen und 3 bei geschütztem Anbau.
Die Registerkarte „Bezirk“ im Landwirtschaftsfenster von ParselX zeigt die auskömmlichen Betriebsgrößen für den Bezirk des Flurstücks. Fragen Sie bei der Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten nach, ob Ihre Fläche als bewässert gilt.
Anteilsübertragung
- Teilung, Aufteilung in Anteile, Anteilsübertragung, Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum, Auseinandersetzung und Änderung der Grundbuchart bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
- Bei einer Anteilsübertragung darf der verbleibende Anteil die Mindestgröße nicht unterschreiten; Flächen unter der auskömmlichen Betriebsgröße dürfen nicht in Anteile aufgeteilt werden.
- Auf einem Flurstück in Miteigentum ist für Bauten und Weinberghäuser die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich. Mehr: Miteigentums-Tapu
Vorsicht bei „Hobbygarten“-Verkäufen
Es ist verboten, einen Acker, der im Grundbuch nicht geteilt werden kann, mit den Worten „diese Ecke gehört Ihnen“ über faktische Anteile oder über eine Firma oder Genossenschaft zu verkaufen. Wer Land auf diese Weise aufteilt oder dabei vermittelt, dem drohen 1–3 Jahre Haft und eine Geldstrafe; Firmen droht ein Bußgeld von 50.000–250.000 TL. Ab 2026 dürfen Genossenschaften keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben; ungenehmigte Bauten werden nicht an Strom, Wasser und Erdgas angeschlossen.
Teilung außerhalb beplanter Gebiete
In ländlichen Gebieten ohne Bebauungsplan muss ein durch Teilung entstehendes Flurstück außerdem mindestens 5.000 m² groß sein und 25 m Straßenfront haben (Art. 62 der Bauverordnung für unbeplante Gebiete, Plansız Alanlar İmar Yönetmeliği). Auf landwirtschaftlichen Flächen gelten zusätzlich die Grenzen des Gesetzes Nr. 5403; maßgeblich ist der jeweils größere Wert.
So prüfen Sie Ihr Flurstück in ParselX
Suchen Sie Ihr landwirtschaftliches Flurstück; im Abschnitt „Bauen auf landwirtschaftlicher Fläche“ zeigt das Feld „Teilung“, in wie viele Teilflächen sich das Flurstück (auf dem Papier) teilen lässt. In der Registerkarte „Teilung und Anteile“ des Fensters finden Sie die Grenzen und die Werte des Bezirks.
Weitere Ratgeber zum Thema: Was darf auf Agrarland gebaut werden? · Miteigentums-Tapu
Dieser Ratgeber dient nur zur Information. Das Agrarrecht ändert sich häufig; manche Größenvorgaben im Anhang der Verordnung kann das Ministerium auch ohne Veröffentlichung im Amtsblatt aktualisieren. Wenden Sie sich vor der Antragstellung an die Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten; die endgültige Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Zuletzt aktualisiert: 29. September 2026