Landwirtschaftliche Bauten auf Agrarland · Pflanzenbau

Pilzzuchtbetrieb

In der Verordnung nicht eigens aufgeführt

Kurz gesagt: Die neue Verordnung führt Pilzzuchtbetriebe nicht eigens auf; ob ein solcher Betrieb zugelassen wird, entscheidet das Ministerium.

Dieser Bau ist in der Verordnung nicht eigens aufgeführt; Zahlenwerte werden daher nicht angegeben. Wie er beurteilt wird, hängt vom Ermessen des Ministeriums ab oder davon, ob er einer anderen Bauart gleichgestellt wird.

Voraussetzungen

Genehmigungsweg

Zuerst muss das Ministerium diesen Bau als landwirtschaftlichen Bau anerkennen (Art. 4 Abs. 3); geschieht das, gilt das folgende Verfahren.

Bauvorschriften

Die Maße für Pilzzuchtbetriebe nach der alten Regelung wurden nicht verwendet, da sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden.

Wählen Sie Ihr Flurstück auf der Karte und öffnen Sie „Bauen auf landwirtschaftlicher Fläche › Bauarten“, um die Werte dieses Baus mit den Daten Ihres Flurstücks zu berechnen.

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Rechtsgrundlage: Art. 4/3 · Verordnung über den Schutz und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (RG 04.04.2026/33214). Die Kriterien in Anhang 1 der Verordnung kann die Generaldirektion für Agrarreform auch außerhalb des Amtsblatts aktualisieren; lassen Sie sich die aktuellen Kriterien vor der Antragstellung von der Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten bestätigen.

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