Landwirtschaftliche Bauten auf Agrarland · Pflanzenbau
Gewächshaus
Kriterien in der Verordnung
Kurz gesagt: Für ein Gewächshaus muss keine Alternativfläche gesucht werden. Ein Verwaltungs- und Technikgebäude von bis zu 5 % der Gewächshausfläche (mindestens 20 m²) ist zulässig; auf dem Gewächshausdach dürfen keine Solarmodule angebracht werden.
Voraussetzungen
- Werden ein Gewächshaus ab 0,3 ha und ein Weinberghaus zusammen beantragt, wird zuerst das Gewächshaus gebaut.
- Ein vollständig genehmigtes Flurstück mit der Nutzungsart „Gewächshaus“ laut Tapu kann geteilt werden, wenn es ein Vielfaches von 0,3 ha umfasst, ohne dass Flurstücke unter 0,3 ha entstehen.
- In Zeiten ohne Anbau kann ein Gewächshaus als vorübergehender Unterstand für Rinder dienen: Es muss Trocknungsventilatoren haben, der Boden darf weder betoniert noch gepflastert werden, und die Nutzungsart laut Tapu darf sich nicht ändern.
Genehmigungsweg
- Außerhalb eines Schutzgebiets großer Ebenen: Die Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten prüft, das Gouverneursamt genehmigt; die Flächenklasse spielt keine Rolle, eine Alternativfläche wird nicht gesucht, und der Bodenschutzausschuss wird nicht befasst.
- In einem Schutzgebiet großer Ebenen: Eine Alternativfläche wird nicht gesucht; erforderlich sind die Stellungnahme des Ausschusses und die Genehmigung des Ministeriums.
Bauvorschriften
- Ein Stahlgewächshaus mit Betonfundament muss 5 m Abstand zur Straße und 2 m zur Grundstücksgrenze einhalten und zählt nicht zur GFZ; ein einfaches abgedecktes Gewächshaus unterliegt weder Abstands- noch GFZ-Regeln (Bauverordnung für unbeplante Gebiete, Art. 63).
- Nicht integrierte Gewächshäuser dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden, mit befürwortender Stellungnahme der Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten und Genehmigung der Verwaltung (Art. 64).
- Liegt das Flurstück in einem genehmigten Raumordnungs- oder Bebauungsplan, gelten vorrangig dessen Bestimmungen.
Auslegungshinweis
Die Formulierung „bis zu 5 % der Gewächshausfläche, sofern mindestens 20 m²“ lässt zwei Lesarten zu; hier wird angenommen, dass auch bei einem kleinen Gewächshaus ein Gebäude von mindestens 20 m² zulässig ist. Nach der anderen Lesart ist bei Gewächshäusern unter 400 m² kein Gebäude zulässig.
Die neue Verordnung sieht für Gewächshäuser kein Wärterhaus vor.
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Rechtsgrundlage: Anhang 1 Art. 3; Art. 3/1-k · Verordnung über den Schutz und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (RG 04.04.2026/33214). Die Kriterien in Anhang 1 der Verordnung kann die Generaldirektion für Agrarreform auch außerhalb des Amtsblatts aktualisieren; lassen Sie sich die aktuellen Kriterien vor der Antragstellung von der Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten bestätigen.