Landwirtschaftliche Bauten auf Agrarland · Pflanzenbau

Gewächshaus

Kriterien in der Verordnung

Kurz gesagt: Für ein Gewächshaus muss keine Alternativfläche gesucht werden. Ein Verwaltungs- und Technikgebäude von bis zu 5 % der Gewächshausfläche (mindestens 20 m²) ist zulässig; auf dem Gewächshausdach dürfen keine Solarmodule angebracht werden.

Voraussetzungen

Genehmigungsweg

Bauvorschriften

Auslegungshinweis

Die Formulierung „bis zu 5 % der Gewächshausfläche, sofern mindestens 20 m²“ lässt zwei Lesarten zu; hier wird angenommen, dass auch bei einem kleinen Gewächshaus ein Gebäude von mindestens 20 m² zulässig ist. Nach der anderen Lesart ist bei Gewächshäusern unter 400 m² kein Gebäude zulässig.

Die neue Verordnung sieht für Gewächshäuser kein Wärterhaus vor.

Wählen Sie Ihr Flurstück auf der Karte und öffnen Sie „Bauen auf landwirtschaftlicher Fläche › Bauarten“, um die Werte dieses Baus mit den Daten Ihres Flurstücks zu berechnen.

Wählen Sie Ihr Flurstück auf der Karte

Rechtsgrundlage: Anhang 1 Art. 3; Art. 3/1-k · Verordnung über den Schutz und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (RG 04.04.2026/33214). Die Kriterien in Anhang 1 der Verordnung kann die Generaldirektion für Agrarreform auch außerhalb des Amtsblatts aktualisieren; lassen Sie sich die aktuellen Kriterien vor der Antragstellung von der Provinzdirektion für Landwirtschaft und Forsten bestätigen.

Weitere Bauten dieser Gruppe

Alle Bauarten